Einschulung

Einschulung

Die Grundschule

In die Grundschule kommen Kinder mit vielen unterschiedlichen Erfahrungen und Lernvoraussetzungen. Das Lernen in der Grundschule knüpft an diese individuellen Lernbedürfnisse der Kinder an und ermöglicht ihnen, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern.


Die Grundschule als gemeinsame Grundstufe des Bildungswesens umfasst die ersten vier Jahrgangsstufen. Für alle Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht. Jüngere Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Die rechtlichen Grundlagen für den Schuleintritt und die Gestaltung der Primarstufe sind in der „Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe" (VOBGM) festgelegt.


Schulpflicht

In Hessen gilt die gesetzliche Schulpflicht. Die Eltern werden von der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule schriftlich über diesen wichtigen Termin informiert und zur Anmeldung gebeten. Die Anmeldung ist verpflichtend und erfolgt im März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht.

  • Bitte bringen Sie an diesem Termin den Geburtsschein (Familienstammbuch) Ihres Kindes mit.
  • Bitte stellen Sie sich auch darauf ein, dass an diesem Tag eine Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse erfolgt. Dies begründet sich darin, dass in Hessen Kindern mit Bedarf Sprachkurse (so genannte Vorlaufkurse) bereits schon vor dem Schuleintritt angeboten werden. Dies ist auch der Grund für den frühen Anmeldebeginn.
  • Bei der Anmeldung erfahren Sie auch, dass Sie im Jahr der Einschulung noch zu einer schulärztlichen Untersuchung und in der Regel auch zu einem „Kennenlerntag“ eingeladen werden.



Schulärztliche Untersuchung

Die Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erfolgt durch die Gesundheitsämter. Die Untersuchung umfasst unter anderem die Feststellung des Hör- und Sehvermögens, der geistigen Entwicklung, der Motorik und der Sprachfähigkeit. An der schulärztlichen Untersuchung müssen alle Kinder, die zur Schule angemeldet sind, teilnehmen.


Wie erfolgt die Schulanmeldung?

An den Schulen wird die Schulanmeldung auf der Grundlage des schuleigenen Konzepts durchgeführt. Jede Schule hat hierzu Kriterien entwickelt, die sich auf die jeweilige Schülerschaft beziehen und im Schulprogramm festgeschrieben sind. In diesen Prozess werden auch die Kindertagesstätten einbezogen, die meist auf der Grundlage des „Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen (BEP)“ mit den Grundschulen kooperieren.
In der Regel führt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit den Eltern und gemeinsam mit dem Kind
etwa eineinhalb Jahre vor der Einschulung ein Gespräch zur Anmeldung. Hier wird auch festgestellt, welche Kinder ein Jahr vor Beginn der Schule noch Sprachförderung benötigen. Über die Form und Inhalte dieses Gesprächs entscheidet die Schule, gewöhnlich in Absprache mit den abgebenden Kindertagesstätten. Kurz vor Beginn des neuen Schuljahres lädt die Schule die Schulanfängerinnen und -anfänger in der Regel noch zu einem Kennenlerntag ein. Auf der Grundlage dieses Gesamtbildes entscheidet die Schulleitung schließlich über die Aufnahme.


Spätere Einschulung

Bestehen vor der Einschulung oder während des ersten Schulhalbjahres begründete Zweifel, ob das Kind am Unterricht des ersten Schuljahres mit Erfolg teilnehmen kann oder eventuell noch besonderer Unterstützung bedarf, kann die Schulleitung das Kind für die Dauer eines Schuljahres vom Schulbesuch zurückstellen. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.


Vorzeitige Einschulung

Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden (sogenannte Kann-Kinder), können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Der schriftliche Antrag dafür muss bei der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule gestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung mit Hilfe eines schulärztlichen Gutachtens und nach Absprache mit dem pädagogischen Fachpersonal der Kindertagesstätte.
Bei Kindern, die
nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.


Quelle und weitere Informationen unter:(https://kultusministerium.hessen.de/Schulsystem/Schulformen-und-Bildungsgaenge/Grundschule/Grundschule)

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